C 7.6.1(a) Anordnung der Messeinrichtungen
             in Gebäuden
| EWS |
Bei Anordnungen in Gebäuden sind die Montageplätze für Messeinrichtungen und Steuerapparate oberkant bis maximal 2000mm und unterkant nicht unter 600mm (mit oder ohne Schutzkasten) anzuordnen. (pdf) |


