C 12 Ladestationen
| EWO | Für die Sicherstellung der Versorgungssicherheit bei allfälligen Netzengpässen, ist das EWO berechtigt, Ladestationen für Elektrofahrzeuge unmittelbar und ohne vorherige Ankündigung für die Dauer des Netzengpasses vom Netz zu trennen. Hierfür verlangt das EWO die Installation der hierfür notwendigen technischen Ausrüstung in Form einer Sperrvorrichtung über die Rundsteueranlage bzw. Rundsteuerempfänger. Die Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers bzw. Betreiber der Ladestation. | |
| Per 1.1.2019 sind elektrische Ladestationen für Elektrofahrzeuge gemäss WV Anhang C 10.3.2 auszuführen. Siehe Kommandoplan | Kommandoplan |








