1. Allgemeines
1.1 Grundlagen
(1) Die Werkvorschriften stützen sich auf die jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und / oder das Reglement bzw. die Bedingungen für Netzanschluss, Netznutzung und Lieferung elektrischer Energie des VNB.
(2) Die WV ergänzen die Starkstromverordnung [10] , die NIV [1] und die NIN [3] und regeln die Erstellung bzw. den Anschluss von Installationen an das Niederspannungsverteilnetz des VNB.
(3) Zusätzlich zu den NIN und den vorliegenden Vorschriften sind die folgenden Unterlagen betreffend die Ausführung von elektrischen Installationen, angeschlossen an das Niederspannungsverteilnetz des VNB, zu beachten:
- die speziellen Anschlussbedingungen des VNB
- eidgenössische, kantonale und kommunale Gesetze, Verordnungen, Empfehlungen, Richtlinien und Vorschriften
- die diesbezüglichen Branchenempfehlungen des VSE
1.2 Geltungsbereich
(1) Die WV gelten für:
- alle an das Niederspannungsverteilnetz des VNB angeschlossenen Installationen
- alle festinstallierten und steckbaren Anlagen und Geräte wie Verbraucher-, Energieerzeugungs- und Speicheranlagen, welche an den Niederspannungsinstallationen angeschlossen werden
(2) Der VNB hat das Recht, die vorliegenden Vorschriften dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen oder den Verhältnissen entsprechend zu ergänzen oder zu ändern
1.3 Spannungen und Frequenz
(1) Die Nennspannung, die der VNB zur Versorgung der Installationen zur Verfügung stellt, beträgt 3 x 400/230 V, 50 Hz.
(2) Installationen in Niederspannungsverteilnetzen mit anderen Spannungen dürfen nur nach Rücksprache mit dem VNB erweitert werden.
1.4 Leistungsfaktor
(1) Der Leistungsfaktor cos phi soll zwischen 0,9 induktiv und kapazitiv betragen.
1.5 (Haus)-Anschluss- (AP) / Verknüpfungspunkt (V)
(1) Es ist zwischen den Orten (Haus) - Anschlusspunkt und Verknüpfungspunkt (Abbildung 2) zu unterscheiden.
(2) Für Berechnung und Beurteilung der Netzrückwirkungen sind gemäß der Definition (Haus-)Anschlusspunkt und Verknüpfungspunkt relevant.
(3) Als (Haus-)Anschlusspunkt werden im Niederspannungsverteilnetz die Eingangsklemmen des Anschluss-Überstromunterbrechers festgelegt.
(4) Der Verknüpfungspunkt kann an verschiedenen Orten sein und wird durch den VNB bestimmt.
Abbildung 2: (Haus-)Anschlusspunkt und Verknüpfungspunkt
1.6 Unsymmetrie
(1) Um Unsymmetrien im Niederspannungsverteilnetz zu vermeiden, sind Verbraucher-, Energieerzeugungs- und Speicheranlagen > 3.6 kVA an drei Aussenleiter anzuschliessen.
(2) Werden Verbraucher-, Energieerzeugungs- und Speicheranlagen an einen Aussenleiter angeschlossen, darf die maximale Unsymmetrie (Leistungsdifferenz) zwischen zwei Aussenleitern (Phasen / Polleiter) am Anschlusspunkt 3.6 kVA nicht übersteigen.
(3) Alle in Kundenanlagen betriebenen Geräte sind so anzuschliessen, dass die Belastung möglichst gleichmässig auf alle Aussenleiter verteilt wird.
1.7 Netzrückwirkungen
(1) Betreffend Netzrückwirkungen (Spannungsschwankungen, Flicker, Oberschwingungen, Unsymmetrien und Kommutierungseinbrüche) gelten die Richtlinien gemäss DACHCZ.[4].
(2) Die entsprechenden Grenzwerte sind für alle Verbraucher- und Energieerzeugungsanlagen am Verknüpfungspunkt einzuhalten.
(3) Treten durch den Betrieb von Geräten und Anlagen Störungen im Stromversorgungsnetz auf bzw. werden die Emissionsgrenzwerte gemäss DACHCZ [4] am Verknüpfungspunkt überschritten, so kann der VNB besondere Massnahmen verlangen.
(4) Die Behebung unzulässiger Beeinflussungen auf das Stromversorgungsnetz geht zu Lasten des Verursachers bzw. des Eigentümers.
(5) Bei Anlagen (EEA, elektronisch gesteuerte Anlagen, etc.), die unzulässige Netzrückwirkungen oder Störungen an Betriebsmitteln des VNB verursachen können, kann der VNB spezielle Messungen verlangen. Der Eigentümer hat solche Anlagen für diesen Zweck in den gewünschten Betriebszustand zu bringen. Für diese Arbeiten muss eine instruierte Fachperson anwesend sein. Der Eigentümer trägt die diesbezüglichen Kosten.
1.8 Kommunikation Niederspannungsverteilnetz
(1) Das Niederspannungsverteilnetz des VNB darf nicht ohne dessen Zustimmung für Kommunikationszwecke benützt werden.
(2) Die in Kundenanlagen betriebenen Geräte dürfen die Kommunikationseinrichtungen des VNB bzw. anderer Kundenanlagen nicht unzulässig beinträchtigen.
(3) Die Behebung störender Beeinflussungen geht zu Lasten des Verursachers (siehe auch WV-CH Kapitel 9)
1.9 Steuerung von Anlagen und Geräten
(1) Der VNB vereinbart mit dem Netzanschlussnehmer, welche Anlagen und Geräte wie Verbraucher-, Energieerzeugungs- und Speicheranlagen last- bzw. zeitabhängig gesteuert werden.
(2) Die Aufwendungen für die Erfüllung dieser Bedingungen gehen zu Lasten des Netzanschlussnehmers.
(3) Für die Steuerung von Anlagen und Geräten montiert der VNB Steuerapparate.
Frequenzen RSE

Kommandoplan


