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Technische Anschlussbedingungen (TAB) Werkvorschriften CH VNB Anhang Formulare Kommandoplan NEWS

10. Energieerzeugungsanlagen (EEA)

10.1 Grundlagen

(1)   Grundlage für den Anschluss von EEA ist die Empfehlung "Netzanschluss für Energieerzeugungsanlagen (NA-EEA-CH)“ [5] samt den zugehörigen CH – Einstellungen [6] und die Technischen Anschlussbedingungen des VNB.



10.2 Meldepflichten

10.2.1 Melde- und Vorlagepflicht an das ESTI

(1)   Die Vorlagepflicht für EEA und die Meldung über die Fertigstellung der vorlagepflichtigen Anlage an das ESTI sind in der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren (VPeA) [2] geregelt.

(2)  Der Sicherheitsnachweis für EEA, die ohne Verbindung zum Niederspannungsverteilnetz (Inselbetrieb) betrieben werden, ist nur beim ESTI einzureichen.

10.2.2 Meldepflicht an den VNB

(1)  EEA, die fest oder steckbar mit dem Netz verbunden sind, müssen dem VNB gemeldet werden.

(2)  Vor der Installationsanzeige ist ein entsprechendes technisches Anschlussgesuch mit Situationsplan der Anlage einzureichen.

(3)  Nachfolgende Unterlagen sind dem VNB zusätzlich zur Installationsanzeige einzureichen:

a)    Prinzipschema der Anlage mit der Messanordnung

b)    Datenblätter und Konformitätserklärung von PV-Modulen und Wechselrichter

c)    Datenblätter der Schutzeinrichtungen bei Synchron- und Asynchrongeneratoren

d)    Angaben zum Vergütungsmodell

e)    Energieabnehmer und Art der Vergütung (z.B. KEV, etc.)

(4)  Der VNB kann zur Installationsanzeige zusätzliche Unterlagen / Angaben einfordern.


10.3 EEA mit Parallelbetrieb zum Stromversorgungsnetz

10.3.1 Technische Anschlussbedingungen

(1)   EEA sind grundsätzlich als symmetrische Drehstromanlagen mit drei Aussenleitern anzuschliessen (siehe WV-CH 1.5, 1.6).

(2)  EEA mit einer Wechselrichterleistung = 3.6 kVA dürfen an einen Aussenleiter angeschlossen werden. Somit können maximal 3x3.6 kVA (verteilt auf die drei Aussenleiter) angeschlossen werden. Daraus ergibt sich eine maximale Anlagenleistung von 10.8 kVA aus nicht kommunikativ gekoppelten Erzeugungsanlagen.

(3)  Anlagen mit mehreren an einen Aussenleiter angeschlossenen Energieerzeugungseinheiten müssen sich im Betrieb wie symmetrische Energieerzeugungsanlagen an drei Aussenleitern verhalten.

(4)  Die unsymmetrische Belastung der Aussenleiter darf 3.6 kVA nicht überschreiten.

(5)  Die Steuerung von Wirk- und Blindleistung durch den VNB muss möglich sein. Diesbezüglich gelten die besonderen Bestimmungen des VNB.


10.3.2 Messung

(1)  Mit dem VNB ist frühzeitig vor der geplanten Inbetriebnahme ein Abnahmetermin zu vereinbaren.


10.3.3 Inbetriebnahme

(1)  Mit dem VNB ist frühzeitig vor der geplanten Inbetriebnahme ein Abnahmetermin zu vereinbaren.

(2)  Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn:

a)    eine dafür notwendige Plangenehmigungsverfügung des ESTI vorliegt

b)    die Bewilligung des VNB vorliegt und dessen allfällige Auflagen erfüllt sind

c)    die vom VNB verlangten Parameter (Schutzeinrichtungen, cos phi, etc.) eingestellt und belegt sind.

(3)  Die Funktionstüchtigkeit der verlangten Schutzeinrichtungen ist durch den Betreiber mit dem SiNa und einem Abnahmeprotokoll zu belegen.

(4)  Probebetriebe bei den Inbetriebsetzungsarbeiten sind in Absprache mit dem VNB möglich.



10.3.4 Gefahrloses Arbeiten

(1)  Das gefahrlose Arbeiten im abgeschalteten Netz ist zu gewährleisten (Unterspannungsauslösung).

(2)  Es ist eine jederzeit zugängliche Trennstelle nach Angabe der VNB vorzusehen.

(3)  Bei der Trennstelle ist ein Warnschild «Achtung Rückspeisung» anzubringen.


10.4 Beglaubigung Herkunftsnachweis (HKN)

(1)   Falls Energieerzeugungsanlagen durch den VNB beglaubigt werden, sind diesem vollständig und korrekt ausgefüllte Beglaubigungsformulare zukommen zu lassen.

(2)  Wenn die Beglaubigung nicht durch den VNB vorgenommen wird, ist zur Sicherstellung einer korrekten Messdatenlieferung an die HKN Datenbank vor der Beglaubigung die entsprechende Zählernummer sowie die Messpunktnummer durch den VNB zu bestätigen.


10.5 Aufhebung oder Begrenzung des Parallelbetriebes

(1)   Der VNB behält sich das Recht vor, bei Versagen der EEA-Schutzeinrichtungen, bei Arbeiten am Stromversorgungsnetz, z.B. Durchführung von Messungen, Instandhaltungs- und Erweiterungsarbeiten, sowie bei Netzstörungen den Parallelbetrieb mit der EEA aufzuheben.

(2)  Aus betrieblichen Gründen bzw. bei Gefährdung der Versorgungssicherheit kann der VNB die Leistungseinspeisung temporär oder permanent reduzieren.


10.6 EEA ohne Parallelbetrieb mit dem Niederspannungsverteilnetz

(1)   Das gefahrlose Arbeiten im abgeschalteten Netz ist zu gewährleisten.

(2)  Es ist eine jederzeit zugängliche Trennstelle nach Angabe der VNB vorzusehen.

(3)  Bei der Trennstelle ist ein Warnschild «Achtung Rückspeisung» anzubringen.

(4)  Damit ein Parallelbetrieb mit dem Niederspannungsverteilnetz ausgeschlossen ist, müssen Schalter mit elektrischer und mechanischer Verriegelung oder Umschalter mit ähnlicher Sicherheit verwendet werden.