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Technische Anschlussbedingungen (TAB) Werkvorschriften CH VNB Anhang Formulare Kommandoplan NEWS

2. Meldewesen

2.1 Allgemeines

(1)   Die NIV bestimmt die Melde- und Kontrollpflicht.

(2)  Zusätzliche Aufwendungen des VNB für nicht befolgte Anweisungen können verrechnet werden.


2.2 Meldepflicht

(1)  Neue Installationen, Erweiterungen und Änderungen bestehender Installationen gemäss WV-CH 2.4 sind dem VNB frühzeitig, vor dem Beginn der Arbeiten, durch den Installateur mit einer Installationsanzeige zu melden.

(2)  Eine Installationsanzeige wie auch ein technisches Anschlussgesuch verlieren ihre Gültigkeit, wenn die gemeldete Installation nicht innerhalb eines Jahres seit der Genehmigung begonnen wird.

(3)  Für das Meldewesen sind die vom VNB bestimmten Abläufe und Formulare, in der Regel die nachstehenden Standardformulare, zu verwenden:

a)    Technisches Anschlussgesuch (TAG)

b)    Installationsanzeige (IA)

c)    Apparatebestellung (AB)

d)    Sicherheitsnachweis (SiNa) / Mess- und Prüfprotokoll nach NIV

  Weitere Unterlagen können vom VNB eingefordert werden.

(4)  Aufwendungen für fehlende Meldungen, allfällige Schäden und zusätzliche Umtriebe, die dem VNB aus der ungenügenden Beachtung der Bestimmungen über das Meldewesen erwachsen, können in Rechnung gestellt werden.



2.3 Technisches Anschlussgesuch (TAG)

(1)  Für folgende Geräte und Anlagen ist dem VNB vor Eingabe der Installationsanzeige ein technisches Anschlussgesuch einzureichen:

a)    Geräte und Anlagen, die Netzrückwirkungen verursachen

b)    Energieerzeugungsanlagen im Parallelbetrieb mit dem Niederspannungsverteilnetz

c)    Energiespeicher mit Anschluss an das Niederspannungsverteilnetz

d)    Geräte und Anlagen für elektrische Wärme

e)    Ladestationen von Elektrofahrzeugen

(2)  Für Technische Anschlussgesuche sind die detaillierten Angaben unter WV-CH Kapitel 8 bis Kapitel 12 zu beachten



2.4 Installationsanzeige (IA)

(1)  In folgenden Fällen ist dem VNB frühzeitig, d.h. vor Beginn der Arbeiten, eine Installationsanzeige einzureichen:

a)    Neuinstallationen und Installationserweiterungen gemäss NIV

b)    Erstellung eines neuen Netzanschlusses sowie Erweiterung oder Änderung des
   bestehenden Netzanschlusses

c)    Anschluss von Geräten und Anlagen gemäss WV-CH 8.2 / 8.3

d)    Anschluss von Energieerzeugungsanlagen mit Verbindung zum Niederspannungs-
   verteilnetz (Parallel- und Inselbetrieb)

e)    Anschluss Elektrischer Energiespeicher

f)    Anschluss von Ladestationen für Elektrofahrzeuge

g)    Neuerstellung, Änderung oder Erweiterung von Hausleitungen, Steuerleitungen sowie von
   Messeinrichtungen

h)    Installationen, die eine Anpassung, eine Montage, Demontage oder Auswechslung von
    Mess- und Steuerapparaten bedingen

i)    Provisorische und temporäre Anlagen wie Baustellen, Schaustelleranlagen, Festbetriebe
   usw.

(2)  In der Installationsanzeige ist Folgendes anzugeben bzw. der Installationsanzeige beizugeben:

a)    Anlagedaten (Verbraucher, Erzeuger, Speicher)

b)    Beschrieb der vorgesehenen Arbeiten

c)    Werknummer der betroffenen Messapparate

d)    Prinzipschema der projektierten Installation samt den Mess- und Steuerapparaten und den
    Nennstromstärken der Überstromunterbrecher

e)    Dispositionszeichnung von Schaltgerätekombinationen mit eingebautem Anschluss-
    Überstromunterbrecher und/oder mit eingebauter Stromwandlermessung

  Weitere Angaben können vom VNB eingefordert werden.

(3)  Mit der Genehmigung der Installationsanzeige gibt der VNB die gemeldeten Arbeiten frei. Es wird nichts darüber ausgesagt, ob die angemeldete Installation in allen Teilen den Regeln der Technik, bzw. den WV–CH entspricht.

(4)  Bei Grossprojekten oder Umnutzung von bestehenden Anlagen ist bereits bei Beginn der Installationsprojektierung mit dem VNB Kontakt aufzunehmen.


2.5 Abschluss der Arbeiten und Inbetriebnahme

(1)  Eine Installation darf erst in Betrieb genommen werden, wenn:

a)    die gesamte Messeinrichtung montiert und

b)    die Erstprüfung / Schlusskontrolle gemäss NIV erfolgt ist.

(2)  Die Montage oder Demontage der Messeinrichtung erfolgt nach Eingang des entsprechenden Dokumentes (AB) und unter Angabe der betreffenden Endverbraucher sowie bei der Demontage die Angabe der entsprechenden Werknummer des Messapparates.

(3)  Der Auftrag muss zeitlich so eingereicht werden, dass für die Ausführung mindestens 5 Arbeitstage zur Verfügung stehen.


(4)  Voraussetzung für die Montage der Mess-, Steuer- und Tarifapparate ist das Vorhandensein der Netzspannung am Bezüger-Überstromunterbrecher sowie die Anordnung und der korrekten Bezeichnung der Messeinrichtung gemäss WV-CH Kapitel 7.

(5)  Die Aufwendungen können gemäss den besonderen Bedingungen des VNB verrechnet werden.

(6)  Mit dem Einreichen der Apparatebestellung wird durch den Installateur gewährleistet, dass alle Installations- und Anlageteile unter Spannung gesetzt werden können ohne dass eine Gefahr für Personen und Anlagen besteht.


(7)  Die Inbetriebnahme einer Installation untersteht der Verantwortung des Installateurs.

(8)  Eine Installation darf erst in Betrieb genommen werden, wenn gewährleistet ist, dass die Anlage die Vorschriften gemäss WV-CH Kapitel 8-12 bezüglich Netzrückwirkungen einhält bzw. die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden.


2.6 Werkkontrollen

(1)   Der VNB stellt die Einhaltung der Werkvorschriften sicher.

(2)  Werden im Zuge einer Werkskontrolle Mängel festgestellt, werden diese dem Installateur oder dem Eigentümer gemeldet.

(3)  Die dadurch entstandenen Aufwendungen können durch den VNB verrechnet werden.


2.7 Sicherheitsnachweis (SiNa)

(1)   Mit der Übergabe der Installation an den Eigentümer ist dem VNB eine Kopie des SiNa zu übergeben.

(2)  Der VNB kann bei der Schluss- und Abnahmekontrolle wie auch bei der periodischen Kontrolle zusätzliche Angaben (Mess- und Prüfprotokoll - M+P) sowie die Einreichung weiterer technischer Unterlagen einfordern.


2.8 Stichprobenkontrollen

(1)   Werden anlässlich einer Stichprobenkontrolle Mängel festgestellt, können die dadurch entstandenen Aufwendungen dem Eigentümer verrechnet werden.


2.9 Periodische Kontrolle

(1)   Kommen hinter derselben Messstelle Installationen mit unterschiedlichen Kontrollintervallen vor, kann die periodische Aufforderung des VNB nach dem kleinsten vorhandenen Kontrollintervall erfolgen.

(2)  In Anlehnung an (1) kann der Eigentümer in Eigenverantwortung die Installationsabschnitte gemäss den unterschiedlichen Kontrollintervallen verwalten und einen Fälligkeits- und Anlageplan erstellen.

(3)  Bei der ordentlichen Aufforderung des VNB sind sämtliche SiNa, inkl. dem erstellten Fälligkeits- und Anlageplan, einzureichen. Auf dem SiNa sind das Kontrolldatum sowie eine präzise Beschreibung des Kontrollumfangs anzugeben.

(4)  Das gleiche Vorgehen ist auch für Grossanlagen, bzw. grosse Gebäudekomplexe zulässig, wo die Kontrolle aus Kostengründen innerhalb des gleichen Kontrollzyklus auf mehrere Jahre aufgeteilt werden kann.