Sitemap Impressum Startseite
Technische Anschlussbedingungen (TAB) Werkvorschriften CH VNB Anhang Formulare Kommandoplan NEWS

7. Mess- und Steuereinrichtungen

7.1 Allgemeines

(1)   Art und Umfang der Messeinrichtung werden durch den VNB bestimmt.

(2)  Die Messeinrichtung wird vom VNB geliefert und bleibt dessen Eigentum. Sie wird vom VNB oder dessen Beauftragten montiert, instandgehalten und demontiert.

(3)  Die Inbetriebnahme von Messeinrichtungen erfolgt ausschliesslich durch den VNB oder dessen Beauftragten.


(4)  Die Messeinrichtung ist korrekt zuzuordnen und ihrem Zweck entsprechend eindeutig und dauerhaft zu bezeichnen. Verantwortlich dafür ist der Installateur respektive der Eigentümer.

(5)  Werden keine oder ungenügend bezeichnete Zählerplätze vorgefunden, behält sich der VNB das Recht vor, die Montage der Messeinrichtung nicht auszuführen.

(6)  Ohne Bewilligung des VNB darf die Messeinrichtung weder demontiert noch deren Standort verändert werden.

(7)  Messwandler, Prüfklemmen und Kommunikationseinrichtungen sind nach der Genehmigung der Installationsanzeige beim VNB zu beziehen und bauseits zu montieren.

(8)  Die zur Steuerung von Verbraucher-, Energieerzeugungs- und Speicheranlagen erforderlichen Schaltapparate wie Schütze, Relais, Schalter etc. müssen plombierbar sein. Diese sind bauseits zu liefern und zu montieren und instand zu halten.




7.2 Plombierung

(1)  Plomben an der Messeinrichtung dürfen nicht entfernt werden.

(2)  Vorbehalten bleibt das Entfernen von Plomben bei Abdeckungen von ungemessenen Teilen bei Abnahme- oder periodischen Kontrollen wie auch bei der Störungssuche und bei Instandhaltungsarbeiten.

(3)  Das Entfernen der Plomben muss dem VNB unverzüglich schriftlich gemeldet werden.


7.3 Private Elektrizitätszähler

(1)  Die Verwendung privater Elektrizitätszähler für die Energieverrechnung an Dritte ist mit dem VNB vorgängig zu vereinbaren.

(2)  Private Elektrizitätszähler sind entsprechend zu kennzeichnen.


7.4 Fernauslesung

(1)  Art und Umfang der Kommunikationsverbindungen werden durch den VNB bestimmt.

(2)  Für Fernauslesungen und die Nutzung neuer Dienstleistungen kann der VNB zusätzliche Installationen für Kommunikationsverbindungen verlangen.



7.5 Standort und Zugänglichkeit

(1)  Die Messeinrichtung muss für VNB und Endverbraucher zwingend jederzeit zugänglich sein.

(2)  Der Standort der Messeinrichtung wird nach Absprache mit dem VNB festgelegt. Dieser ist mit der Installationsanzeige anzugeben.

(3)  Die Messeinrichtung ist an einem allgemein zugänglichen Ort innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes zentralisiert und übersichtlich anzubringen.

(4)  Dieser Ort ist mit natürlicher oder künstlicher Beleuchtung zu versehen und muss vor mechanischer Beschädigung geschützt sein. Er darf keinen Erschütterungen und keinen extremen Temperaturen ausgesetzt sein. Zudem muss er trocken und staubfrei sein.

(5)  Für Gewerbe- und Industriebauten ist der Standort mit dem VNB zu vereinbaren. Andernfalls ist der Zugang nach Absprache mit dem VNB durch andere Möglichkeiten, z.B. Schlüsselrohr, Schlüsseltresor, etc., dauernd und gefahrlos zu gewährleisten. Der Zugang zu weiteren Räumen darf nicht möglich sein.

(6)  Die einzuhaltenden Abstände sind gemäss Schema A 7.56 festgelegt



7.6 Montage der Mess- und Steuerapparate

(1)  Die Montageplätze für Messeinrichtung und Steuerapparate sind gemäss Schema A 7.56 oberkant bis maximal 2000 mm und unterkant nicht unter 800 mm (in Schutzkasten 600 mm) anzuordnen.

(2)  Für die Montage der Messeinrichtung und der Steuerapparate sind normierte (400 x 250 mm) oder vom VNB zugelassene Apparatetafeln zu verwenden.



(3)  In Aussenkästen sind im Einverständnis mit dem VNB auch andere Montagevorrichtungen möglich.

(4)  Jede Schaltgerätekombination mit Messeinrichtung und Steuerapparaten ist mit einer Tarifsteuerung inkl. Steuer-Überstromunterbrecher zu verdrahten.

(5)  Bei Messeinrichtungen ist für eventuelle spätere Erweiterungen mindestens ein Reserveplatz vorzusehen.

(6)  Für grössere Anlagen ist genügend Reserveplatz für den späteren Einbau von weiteren Messeinrichtungen bereitzustellen, z. B. Fernauslesung, Wandlermessung, etc.

(7)  Schaltapparate, welche durch den VNB gesteuert werden, dürfen nur auf der Hauptverteilung oder auf Unterverteilungen montiert werden.

(8)  Aufwendungen für die Montage / Demontage der Messeinrichtung richten sich nach den Bestimmungen des VNB.




7.7 Anordnung und Bezeichnung der Messeinrichtung

(1)  Bezüger-Überstromunterbrecher, Elektrizitätszählerplatz, Unterverteilung und Wohnung/Gewerberaum müssen eindeutige und durchgehend identische Nummerierungen oder Bezeichnungen enthalten.

(2)  Mit der Apparatebestellung sind dem VNB die offiziellen Objekt- und Lagebezeichnungen mitzuteilen.



7.8 Nischen, Schutzkästen und Schliesssysteme

(1)  Messeinrichtungen, die der mechanischen Beschädigung oder der Verschmutzung ausgesetzt sind, müssen in Schutzkästen mit dem entsprechenden IP 4X - Schutzgrad oder in Nischen montiert werden.

(2)  Diese sind so auszuführen, dass sie jederzeit ungehindert bedient, überprüft und ausgewechselt werden können.

(3)  Der Abstand der Messeinrichtungen zwischen Türe und Befestigungsstelle muss minimal 190 mm betragen.

(4)  Aussenkästen müssen wetterbeständig (IP 4X - Schutzgrad), ausreichend belüftet und abschliessbar sein.

(5)  Für Zugangstüren zu Nischen, Aussen- und Schutzkästen sowie von aussen zugänglichen Messeinrichtungen sind die handelsüblichen Schliessvorrichtungen (6 mm Vierkantdorn-Schlösser, Kaba 5000, etc.) zu verwenden. Wird ein Sicherheitsschloss gewünscht, so kann ein Schloss für zwei Zylinder oder ein vom VNB gegen Verrechnung abgegebenes Schlüsselrohr eingebaut werden.

(6)  Ein deponierter Schlüssel oder ein Doppelzylinder darf den Zugang zu Privaträumen nicht ermöglichen. Die Verantwortung dafür liegt beim Installationseigentümer bzw. einer von ihm bezeichneten Stellvertretung.


7.9 Messeinrichtungen mit Stromwandlern

(1)  Elektrizitätszähler mit vorgeschalteten Überstromunterbrechern > 80 A, beziehungsweise Verdrahtungen von Messapparaten mit einem Querschnitt > 25 mm2, werden über Stromwandler angeschlossen.


(2)  Die Messleiter sind über separate Prüfklemmen zu führen und dürfen keine zusätzlichen Klemmstellen aufweisen.

(3)  Die Stromwandlergrösse wird durch den VNB bestimmt.

(4)  Stromwandler sind so anzuordnen, dass sie leicht und ohne Demontage von anderen Anlageteilen ausgewechselt werden können.

(5)  Die Datenschilder der Stromwandler müssen ohne Abschaltung gut ablesbar sein.

(6)  Der Anschluss privater Geräte an die Messeinrichtung des VNB ist nicht gestattet.

(7)  Private Stromwandler, z.B. für Kompensationsanlagen oder Messanalysen, etc., dürfen nur im gemessenen Bereich angeordnet werden.

(8)  Die Kabellänge zwischen Messwandler und Elektrizitätszähler darf maximal 15 m betragen.

(9)  Der Leiterquerschnitt des Strom- und Spannungspfades ist entsprechend dem Schema des VNB auszuführen.

(10)  Im Spannungspfad sind Leitungsschutzschalter oder Sicherungselemente (mindestens D2) mit genü- gender Abschaltleistung und plombierbaren Hauben einzubauen.

(11)  Prüfklemmen sind in unmittelbarer Nähe, unterkant mindestens 400 mm und oberkant maximal 2'000 mm ab Boden, auf der gleichen Schalttafelseite wie der entsprechende Elektrizitätszähler, waagrecht und nicht hinter einer Feldabdeckung zu montieren.

(12)  Bei Entfernung der Feldabdeckung müssen Spannungsüberstromunterbrecher und Prüfklemme plombiert bleiben.


7.10 Verdrahtung der Messeinrichtungen

(1)  Für den ungemessenen Bereich ist eine separate, plombierbare Feldabdeckung vorzusehen.

(2)  Der Neutralleiter für den Elektrizitätszähler muss einen Querschnitt von 2,5 mm2 aufweisen und ist am Ausgang des Neutralleiter-Trenners bzw. des PEN- Leiter-Trenners anzuschliessen.

(3)  Alle Elektrizitätszählerplätze sind für den Anschluss eines Doppeltarifzählers vorzubereiten.

(4)  Für den Anschluss der Mess- und Steuerapparate ist hinter der Apparatetafel eine Reserveschlaufe vorzusehen. Das Anschlussende vor der Apparatetafel muss minimal 150 mm betragen.

(5)  Bei der Zählerverdrahtung muss der Ein- und Ausgang klar erkennbar sein.

(6)  Die Rohre hinter den Apparatetafeln sind seitlich anzuordnen, damit für die Drahtschlaufen genügend Platz vorhanden ist.

(7)  Bei Verwendung von flexiblen Leitern (Litzen) sind Hülsen mit einer Länge > 20 mm aufzupressen.

Komunikationskabel


(8)  Leiter von ungenutzten Messeinrichtungen sind entsprechend berührungssicher (IP 2Xc) abzudecken.

(9)  An Mess- und Steuerapparaten dürfen keine Leiter geschlauft werden. Für Abzweigungen sind plombierbare und gefahrlos bedienbare Klemmstellen vorzusehen.

Verdrahtung Messeinrichtungen



Schnittstellenmodul